Wie erfolgt die Verordnung von Heilmitteln

(z.B. Krankengymnastik)

Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen der Physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie.

Grundlage für den Arzt zur Verordnung von Heilmitteln sind die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie sind für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Krankenkassen verbindlich.

Der Verordnung von Heilmitteln durch den Vertragsarzt zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Hinblick auf die einzelnen Indikationen ein definierter „Regelfall“ zugrunde. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass das angestrebte Therapieziel mit dem jeweiligen Heilmittel im Rahmen der sogenannten „Gesamtverordnungsmenge“ des Regelfalls erreicht werden kann. Dies heißt jedoch nicht, dass die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft werden muss. Die Verordnungsmenge richtet sich vielmehr nach der Schädigung / Funktionsstörung im jeweiligen Einzelfall.

Die Verordnung im Rahmen des Regelfalles wird untergliedert in Erst- und Folgeverordnung. Nach der Erstverordnung gilt jede weitere Verordnung als Folgeverordnung. Der Vertragsarzt hat somit die Möglichkeit, die Behandlungseinheiten unabhängig von der Zahl der ausgestellten Folgeverordnungen bis zur Gesamtverordnungsmenge flexibel einzusetzen.

Welche Heilmittel im Einzelfall verordnet werden können, ist im Heilmittelkatalog der Heilmittel-Richtlinien geregelt.

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