(z.B. Krankengymnastik)
Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen.
Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen der Physikalischen Therapie, der
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie.
Grundlage
für den Arzt zur Verordnung von Heilmitteln sind die
Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie sind für
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die
Krankenkassen verbindlich.
Der Verordnung von Heilmitteln durch
den Vertragsarzt zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt im
Hinblick auf die einzelnen Indikationen ein definierter „Regelfall“
zugrunde. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass das
angestrebte Therapieziel mit dem jeweiligen Heilmittel im Rahmen der
sogenannten „Gesamtverordnungsmenge“ des Regelfalls erreicht werden
kann. Dies heißt jedoch nicht, dass die Gesamtverordnungsmenge
ausgeschöpft werden muss. Die Verordnungsmenge richtet sich vielmehr
nach der Schädigung / Funktionsstörung im jeweiligen Einzelfall.
Die
Verordnung im Rahmen des Regelfalles wird untergliedert in Erst- und
Folgeverordnung. Nach der Erstverordnung gilt jede weitere Verordnung
als Folgeverordnung. Der Vertragsarzt hat somit die Möglichkeit, die
Behandlungseinheiten unabhängig von der Zahl der ausgestellten
Folgeverordnungen bis zur Gesamtverordnungsmenge flexibel einzusetzen.
Welche Heilmittel im Einzelfall verordnet werden können, ist im Heilmittelkatalog der Heilmittel-Richtlinien geregelt.
Montag und Donnerstag
08:00-12:00 • 13:00-15:00 Uhr
Dienstag
14:00-18:00 Uhr
Mittwoch und Freitag
OP-Tag
Notfälle und frische Unfälle auch außerhalb der normalen Sprechzeiten.
Ambulante Operationen | Spektrum:
Hernienchirurgie, Vasektomie, Portimplantationen, Proktologie, Fußchirurgie, Handchirurgie
Fachärztliche Weiterbildung und Ausbildung von Fachangestellten