In welchen Ausnahmefällen bezahlt die Krankenkasse Fahrten zur ambulanten Behandlung? Richtlinien zur Kostenerstattung...
Hierzu gibt es keine klare
gesetzliche Regelung, nur Richtlinien.
Die Richtlinien sehen zwei
Fallgestaltungen für die Ausnahmeregelung vor.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden erstattet, wenn
entweder die Fahrt aus
medizinisch zwingenden Gründen notwendig ist, da eine Erkrankung
vorliegt, die eine hoch frequente Behandlung erforderlich macht - das
trifft zu auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie
bei Krebspatienten. Patienten, deren Behandlung nicht exakt diesen
Regelungsbeispielen entspricht, haben die Möglichkeit, eine Genehmigung
und Prüfung ihres speziellen Einzelfalls durch die Krankenkasse zu
beantragen;
oder die Fahrt aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig
ist sowie eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt und deshalb
die Nutzung eines PKW oder öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich
ist. Das trifft zu auf Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl"
(Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) haben, oder die Pflegestufe 2 oder 3
nachweisen können. Patienten, die dauerhaft in ihrer Mobilität
eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind,
haben die Möglichkeiten der Gleichstellung nach Überprüfung des
Einzelfalls durch die Krankenkasse.
Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen generell einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Das Genehmigungsverfahren und damit auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Verordnung durch den Vertragsarzt und eine Fahrkostenübernahme durch die Krankenkasse bestehen, liegen bei der zuständigen Krankenkasse.
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