Fahrkostenübernahme durch Krankenkassen

In welchen Ausnahmefällen bezahlt die Krankenkasse Fahrten zur ambulanten Behandlung? Richtlinien zur Kostenerstattung...

Hierzu gibt es keine klare gesetzliche Regelung, nur Richtlinien.
Die Richtlinien sehen zwei Fallgestaltungen für die Ausnahmeregelung vor.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden erstattet, wenn

entweder die Fahrt aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig ist, da eine Erkrankung vorliegt, die eine hoch frequente Behandlung erforderlich macht - das trifft zu auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatienten. Patienten, deren Behandlung nicht exakt diesen Regelungsbeispielen entspricht, haben die Möglichkeit, eine Genehmigung und Prüfung ihres speziellen Einzelfalls durch die Krankenkasse zu beantragen;

oder die Fahrt aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig ist sowie eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt und deshalb die Nutzung eines PKW oder öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Das trifft zu auf Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) haben, oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Patienten, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeiten der Gleichstellung nach Überprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkasse.

Wer entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme vorliegen?

Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen generell einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Das Genehmigungsverfahren und damit auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Verordnung durch den Vertragsarzt und eine Fahrkostenübernahme durch die Krankenkasse bestehen, liegen bei der zuständigen Krankenkasse.

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